§ 38 Ausweispflichten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/38?asof=2019-12-12#abs-1 (1) Wer eine Waffe führt, muss folgende Dokumente mit sich führen:
In den Fällen des § 13 Absatz 3 und § 14 Absatz 4 Satz 2 genügt an Stelle der Waffenbesitzkarte ein schriftlicher Nachweis darüber, dass die Antragsfrist noch nicht verstrichen oder ein Antrag gestellt worden ist. Satz 1 gilt nicht in Fällen des § 12 Absatz 3 Nummer 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/38?asof=2019-12-12#abs-2 (2) Die nach Absatz 1 Satz 1 und 2 mitzuführenden Dokumente sind Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 30.06.2017. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 01.09.2020 (siehe Fassungen).
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30.06.2017 Ausfertigung
§ 38 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I 2133)
BGBl. 2017 I S. 2133
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 107 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
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26.03.2008 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 426)
BGBl. 2008 I S. 426
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.